Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

§ 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.

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