Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 1 Nachlassverbindlichkeiten

§ 1968 Beerdigungskosten · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

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