§ 1968 Beerdigungskosten · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 1 Nachlassverbindlichkeiten