Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 2 Aufgebot der Nachlassgläubiger

§ 1970 Anmeldung der Forderungen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.

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