Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

§ 1993 Inventarerrichtung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).

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