Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 Haftung des Erben für die
Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte
Haftung des Erben
§ 1998
Tod des Erben vor Fristablauf · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.