§ 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.
Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben