§ 2020 Nutzungen und Früchte · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.
Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben › Titel 3 Erbschaftsanspruch