Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben › Titel 3 Erbschaftsanspruch

§ 2020 Nutzungen und Früchte · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.

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