Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben › Titel 3 Erbschaftsanspruch

§ 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.

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