§ 2032 Erbengemeinschaft · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.
Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4 Mehrheit von Erben › Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander