§ 2037 Weiterveräußerung des Erbteils · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.
Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4 Mehrheit von Erben › Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander