§ 2058 Gesamtschuldnerische Haftung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4 Mehrheit von Erben › Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern