Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4 Mehrheit von Erben › Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern

§ 2058 Gesamtschuldnerische Haftung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

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