§ 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.
Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4 Mehrheit von Erben › Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern