Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

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