Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 Verjährung › Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

§ 209 Wirkung der Hemmung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

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