Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 2 Erbeinsetzung

§ 2090 Minderung der Bruchteile · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht