Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 2 Erbeinsetzung

§ 2096 Ersatzerbe · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen .

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht