Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

§ 2100 Nacherbe · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist .

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