Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

§ 2102 Nacherbe und Ersatzerbe · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.
(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.

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