Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

§ 2112 Verfügungsrecht des Vorerben · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.

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