§ 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.
Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 3 Einsetzung eines Nacherben