Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

§ 2135 Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung.

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