§ 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.
Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 3 Einsetzung eines Nacherben