§ 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.