Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 4 Vermächtnis

§ 2147 Beschwerter · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht