Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 4 Vermächtnis

§ 2150 Vorausvermächtnis · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das einem Erben zugewendete Vermächtnis gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.

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