Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 4 Vermächtnis

§ 2157 Gemeinschaftliches Vermächtnis · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.

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