Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 4 Vermächtnis

§ 2159 Selbständigkeit der Anwachsung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht