Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 5 Verjährung › Titel 3 Rechtsfolgen der Verjährung

§ 217 Verjährung von Nebenleistungen · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

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