§ 2174 Vermächtnisanspruch · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.
Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 4 Vermächtnis