Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 4 Vermächtnis

§ 2174 Vermächtnisanspruch · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

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