§ 2176 Anfall des Vermächtnisses · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.
Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 4 Vermächtnis