Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 4 Vermächtnis

§ 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.

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