Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 6 Testamentsvollstrecker

§ 2201 Unwirksamkeit der Ernennung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1814 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.

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