Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 6 Testamentsvollstrecker

§ 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht