§ 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.
Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 6 Testamentsvollstrecker