Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 6 Testamentsvollstrecker

§ 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.

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