§ 2214 Gläubiger des Erben · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.
Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 6 Testamentsvollstrecker