Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 6 Testamentsvollstrecker

§ 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

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