§ 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.
Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 6 Testamentsvollstrecker