§ 2223 Vermächtnisvollstrecker · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.
Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 6 Testamentsvollstrecker