Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 6 Testamentsvollstrecker

§ 2223 Vermächtnisvollstrecker · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.

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