Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments

§ 2231 Ordentliche Testamente · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
  1. 1. zur Niederschrift eines Notars,
  2. 2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht