Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments

§ 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.

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