§ 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.
Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments