Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments

§ 2253 Widerruf eines Testaments · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht