Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 8 Gemeinschaftliches Testament

§ 2266 Gemeinschaftliches Nottestament · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.

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