§ 2266 Gemeinschaftliches Nottestament · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.
Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 3 Testament › Titel 8 Gemeinschaftliches Testament