Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 4 Erbvertrag

§ 2284 Bestätigung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht