Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 4 Erbvertrag

§ 2286 Verfügungen unter Lebenden · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.

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