Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 4 Erbvertrag

§ 2296 Vertretung, Form des Rücktritts · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.
(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

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