Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 4 Erbvertrag

§ 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht