§ 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.
Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 4 Erbvertrag