Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 5 Pflichtteil

§ 2332 Verjährung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht