§ 2337 Verzeihung · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.
Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 5 Pflichtteil