Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit

§ 2341 Anfechtungsberechtigte · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.

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