§ 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 8 Erbschein