Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 8 Erbschein

§ 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

Alle Vorschriften: BGB — Inhaltsübersicht