Buch 5 Erbrecht › Abschnitt 8 Erbschein

§ 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers · Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.

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